“Ein weiterer Widerspruch kam von der Regierung, Abteilung für Domänen und Forsten, mit der Begründung, daß ‘mangels ausreichender Klärung der Abwässer die Fischerei im Rheine Schaden leidet’. Nach Abschluß des Verfahrens wurde dann am 19. April 1932 das Einleitungsrecht in das Wasserbuch eingetragen“….”Das Recht beruht auf dem reichsgerichtlich anerkannten Grundsätze, wonach der Natur der Dinge nach jeder natürliche Wasserlauf innerhalb seines Zuflussgebietes der gegebene Vorfluter für dasjenige Wasser und die ihm beigemengten Stoffe ist, die infolge menschlicher Siedlung oder Bodenbenutzung künstlich fortgeschafft werden müssen, sofern nur die Ableitung nach Art und Menge der Abwässer den Rah men des Gemeinüblichen, Regelmässigen nicht überschreitet.”¹
¹Wilhelm Wessel, 75 Jahre Stadtentwässerung und Abwasserreinigung in Krefeld. Zur Geschichte der Reinigungsanlage in Uerdingen. Die Heimat – Krefelder Jahrbuch, 53/85, Verein für Heimatkunde in Krefeld e.V.