8. Ausführungsvertrag
Zwischen der Stadt Crefeld, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Oehler, und den Landgemeinden Bockum-Verberg und Oppum sowie der Bürgermeisterei Bockum, vertreten durch den Bürgermeister Keutmann, gleichzeitig Gemeindevorsteher von Bockum-Verberg, und den Gemeindevorsteher von Oppum Peter Heckschen in Oppum, wird auf Grund der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung zu Crefeld vom 13. Dezember 1906 und der Beschlüsse der Gemeinderäte zu Bockum-Verberg und Oppum vom 12. und 13. Dezember 1906 in Ergänzung des Hauptvertrages [Anm. der Red.: der Vereinigung/Eingemeindung] vom heutigen Tage weiterhin das Nachstehende vereinbart:
…
§ 4.
Die Entwässerungsanlagen der Stadt Crefeld werden so eingerichtet, daß die Stadtteile Bockum und Oppum mit entwässert werden. Zu diesem Behufe wird der Hauptvorflutkanal, welcher von der geplanten Reinigungsanlage aus durch die Stadt Uerdingen zum Rhein führt, sowie die Reinigungsanlage in solchem Umfange hergestellt, daß die Abwässer des erweiterten Stadtgebietes gereinigt und abgeführt werden können; ferner wird ein zweiter Hauptkanal von entsprechendem Fassungsvermögen südlich der Uerdingerstraße von der Altstadt Crefeld zur Reinigungsanlage hergestellt werden, welcher die Abwässer des südlichen Stadtgebietes, des südlichen Teiles von Bockum und des Gebietes von Oppum aufnehmen soll. Dieser Kanal kann wegen der Vorflut erst hergestellt werden, wenn der Hauptvorflutkanal zum Rhein fertiggestellt ist.
Letzterer Kanal wird voraussichtlich im Jahre 1908 in Angriff genommen werden. Die Stadt Crefeld wird die Vorarbeiten hierfür und die Fertigstellung mit allen Kräften beschleunigen, inzwischen auch die Vorarbeiten für den zweiten südlichen Hauptkanal — Aufstellung des Entwurfs, Planfeststellung, Grunderwerb, Beschaffung der Geldmittel — soweit erledigen, daß mit dem Bau dieses Kanals im unmittelbaren Anschluß an die Fertigstellung des zum Rhein führenden Kanals begonnen werden kann. Inzwischen sollen diejenigen Straßen, welche auch künftig an den vorhandenen Hauptkanal der Uerdingerstraße angeschlossen werden sollen, kanalisiert werden, jedoch ohne das die Stadt für etwaigen Rückstau oder irgendwelche Unzuträglichkeiten haftet, welche daraus entstehen können, daß diese Entwässerung ausgeführt wird, bevor der Hauptkanal der Uerdingerstraße durch Erbauung des zweiten südlichen Hauptkanals entlastet wird. Der Umfang dieser Kanalisation wird nach Maßgabe der Bebauung im Einvernehmen mit der in § 2 eingesetzten Kommission festgesetzt.
Die Entwässerung derjenigen Straßen, für deren Abwässer der zweite südliche Hauptkanal bestimmt ist, soll im unmittelbaren Anschluß an dessen Fertigstellung erfolgen. Der Umfang dieser Entwässerungsanlagen wird im Einvernehmen mit der im § 2 eingesetzten Kommission bestimmt und soll im allgemeinen dem der Gas- und Wasserversorgung entsprechen.
Für die Anschlüsse und die zu entrichtenden Abgaben sind die in Crefeld geltenden Bestimmungen maßgebend. Hinsichtlich der zu erhebenden Kanalbau-Beiträge soll folgende Bestimmung eingeführt werden:
Beträgt die Straßenfront eines bebauten Park- oder Gartengrundstückes
mehr als das Dreifache der Frontlänge des Gebäudes, so wird der Beitrag bis zur weiteren Bebauung des Grundstücks nur für das Dreifache der Frontlänge des Gebäudes erhoben.
Sollten Entwässerungs- oder Vorflutgräben durch die Kanalisation entbehrlich werden, so sollen die Gräben den Anliegern unentgeltlich zufallen, sofern nicht das Eigentum an den Grabenflächen im Grundbuch für die Gemeinde eingetragen ist.
§ 5.
Die Stadt Crefeld wird binnen drei Jahren nach der Vereinigung mit Bockum-Verberg und Oppum eine,Teilstrecke des an der Grenze von Crefeld und Bockum befindlichen Buschgrabens von mindestens 300 Meter Länge überwölben; die Überwölbung weiterer Strecken des Buschgrabens wird, soweit dies mit Rücksicht auf die vorhandenen Baulichkeiten bereits möglich ist und dem Buschgraben seine endgültige Lage gegeben werden kann, in der Weise erfolgen, daß auf jedes weitere Jahr eine Strecke von 100 Meter gerechnet wird. Die Auswahl der einzelnen zu überwölbenden Strecken erfolgt im Einvernehmen mit der nach § 2 gebildeten Kommission.
Inzwischen soll die Sohle des Buschgrabens zur besseren Reinhaltung durch Pflasterung oder auf andere Weise hergerichtet werden.
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§ 7.
Die Stadt Crefeld wird binnen einem Jahre nach der Vereinigung nach dem zurzeit vorhandenen Bedürfnis die Stadtteile Bockum und Oppum mit Gas, Wasser und elektrischem Strom versehen.
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§ 16.
Entstehen hinsichtlich der Auslegung oder der Ausführung des Hauptvertrages oder dieses Vertrages Meinungsverschiedenheiten, so sind dieselben dem Herrn Regierungs-Präsidenten zu Düsseldorf zur Entscheidung vorzulegen. Letzteres muß geschehen, wenn die in § 2 erwähnte Kommission dies mit Mehrheit beschließt.
C r e f e l d, den 20. Dezember 1906.
(L. S.) Dr. Oehler (L. S.) Keutmann
Oberbürgermeister. Bürgermeister und
Gemeinde-Vorsteher.
Heckschen, Gemeinde-Vorsteher.