Wasserbuch: weitere Einwendung der Regierung, dann Eintragung

“Ein weiterer Widerspruch kam von der Re­gierung, Abteilung für Domänen und For­sten, mit der Begründung, daß ‘mangels ausreichender Klärung der Abwässer die Fischerei im Rheine Schaden leidet’. Nach Abschluß des Verfahrens wurde dann am 19. April 1932 das Einleitungsrecht in das Wasserbuch eingetragen“….”Das Recht beruht auf dem reichsge­richtlich anerkannten Grundsätze, wo­nach der Natur der Dinge nach jeder natürliche Wasserlauf innerhalb seines Zuflussgebietes der gegebene Vorflu­ter für dasjenige Wasser und die ihm beigemengten Stoffe ist, die infolge menschlicher Siedlung oder Bodenbe­nutzung künstlich fortgeschafft werden müssen, sofern nur die Ableitung nach Art und Menge der Abwässer den Rah­ men des Gemeinüblichen, Regelmäs­sigen nicht überschreitet.”¹

¹Wilhelm Wessel, 75 Jahre Stadtentwässerung und Abwasserreinigung in Krefeld. Zur Geschichte der Reinigungsanlage in Uerdingen.  Die Heimat – Krefelder Jahrbuch, 53/85, Verein für Heimatkunde in Krefeld e.V.